RS Vwgh 1990/5/15 90/02/0072

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

HGB §17 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Da eine Firma als solche kein selbständiges Rechtssubjekt ist, ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, in den Spruch - in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - auch den Firmenwortlaut aufzunehmen. Daher liegt diesbezüglich eine Verfolgungsverjährung nicht vor.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020072.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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