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21/01 HandelsrechtNorm
HGB §17 Abs1;Rechtssatz
Da eine Firma als solche kein selbständiges Rechtssubjekt ist, ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, in den Spruch - in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - auch den Firmenwortlaut aufzunehmen. Daher liegt diesbezüglich eine Verfolgungsverjährung nicht vor.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020072.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009