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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0245/64 E 9. Juli 1964 VwSlg 6410 A/1964 RS 1Stammrechtssatz
Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Beschädigers an dem beschädigten Wagen oder durch 3. Personen als Erfüllungsgehilfen kann der im § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis der Identität, welche die im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander zu geben haben, nciht erbracht werden.
Schlagworte
IdentitätsnachweisMeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020093.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009