RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0214

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0299 E 8. November 1985 VwSlg 11933 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verhalten des Querverkehrs ist für das Tatbild des § 38 Abs 5 StVO 1960 nicht bedeutsam; eine mangelnde Behinderung des Querverkehrs lässt keinesfalls den zwingenden Schluss zu, der Bfr sei nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Die Behörde musste somit keine Feststellungen darüber treffen, ob der Querverkehr (nicht) gefährdet oder behindert war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020214.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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