RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0082

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita idF 1983/174;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Aussage des Zeugen, daß an seinem Fahrzeug erst beim gegenständlichen Vorfall eine Lackabsplitterung entstanden sei - wobei diese Aussage laut dem Beschuldigten wegen materieller Interessen unglaubwürdig sei - ist die Überlegung der Berufungsbehörde, in der Begründung des

angefochtenen Bescheides auch auf die strafrechtlichen Sanktionen einer falschen Zeugenaussage Bezug zu nehmen, weder unschlüssig noch widerspricht sie dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (Hinweis E 13.9.1985, 85/18/0272).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein freie Beweiswürdigung Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020082.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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