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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §93 Abs1 Satz1 idF 1983/174;Rechtssatz
Die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG idF 1971/275 setzt ua einen geringen Unrechtsgehalt der Tat voraus, wovon die Behörde im gegenständlichen Fall schon im Hinblick darauf nicht ausgehen muß, daß der im § 93 Abs 1 erster Satz StVO idF 1983/174 geregelte Zeitpunkt von 6.00 Uhr erheblich überschritten worden ist (um 8.00 Uhr ist die Schneeräumung noch nicht beendet gewesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020070.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011