RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0070

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1 Satz1 idF 1983/174;
StVO 1960 §93 Abs1 Satz2 idF 1983/174;
StVO 1960 §93 Abs1 Satz3 idF 1983/174;
VStG §21 Abs1 idF 1971/275;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG idF 1971/275 setzt ua einen geringen Unrechtsgehalt der Tat voraus, wovon die Behörde im gegenständlichen Fall schon im Hinblick darauf nicht ausgehen muß, daß der im § 93 Abs 1 erster Satz StVO idF 1983/174 geregelte Zeitpunkt von 6.00 Uhr erheblich überschritten worden ist (um 8.00 Uhr ist die Schneeräumung noch nicht beendet gewesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020070.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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