RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0093

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1983/174;

Rechtssatz

Eine Verständigung gemäß § 4 Abs 5 erster Satz StVO idF 1983/174 darf auch dann unterbleiben, wenn der Schädiger (dem Namen und der Anschrift nach) dem Geschädigten bekannt ist, weshalb anläßlich der auch hiebei zwischen ihnen erforderlichen persönlichen Kontaktnahme diese maßgeblichen Daten nicht eigens nachgewiesen werden müssen (Hinweis E 6.9.1989, 89/02/0080).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020093.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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