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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;Rechtssatz
Eine Verständigung gemäß § 4 Abs 5 erster Satz StVO idF 1983/174 darf auch dann unterbleiben, wenn der Schädiger (dem Namen und der Anschrift nach) dem Geschädigten bekannt ist, weshalb anläßlich der auch hiebei zwischen ihnen erforderlichen persönlichen Kontaktnahme diese maßgeblichen Daten nicht eigens nachgewiesen werden müssen (Hinweis E 6.9.1989, 89/02/0080).
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020093.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009