RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0152

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 90/18/0091 E VS 4. Juni 1991 VwSlg 13451 A/1991 RS 1; 90/18/0091 E VS 4. Juni 1991 VwSlg 13451 A/1991 RS 3; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsverfahren. Kommt der Zulassungsbesitzer seiner verstärkten Mitwirkungspflicht nicht nach und versucht er auch über Aufforderung nicht, die Existenz der als Lenker bezeichneten Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen, so wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (Hinweis E 19.4.1989, 88/02/0210; 20.9.1989, 88/03/0181).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020152.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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