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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Kann die Behörde davon ausgehen, daß das Fahrzeug des Beschuldigten während des Tatzeitraumes, ohne daß eine Ladetätigkeit ausgeübt worden ist, abgestellt gewesen ist, so obliegt es dem Beschuldigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, eine solche Ladetätigkeit darzutun.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020040.X01Im RIS seit
12.06.2001