TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/23 2005/03/0145

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JagdG Tir 1983 §36 Abs2;
JagdG Tir 1983 §37 Abs1;
JagdG Tir 1983 §64 Abs1;
JagdG Tir 1983 §64 Abs4 litb;
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des B F in A, vertreten durch Dr. Heribert Schar, Dr. Andreas Oberhofer, Dr. Bernd Schmidhammer und Dr. Thomas Juen, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 31a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 21. Februar 2005, Zl uvs- 2004/18/051-4, betreffend Verhängung einer Disziplinarstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe

"am 05.03.2003 um ca. 18.30 Uhr im Bereich der GJ A im unmittelbaren Bereich der Auslosfütterung einen Hirschen der Klasse II erlegt, obwohl

I. ein Hirsch der Klasse II nur in der Zeit vom 01.08. bis 31.12. erlegt werden darf,

II. laut Abschussplan kein Hirsch der Klasse II zum Abschuss frei war,

III. es sich um einen Hirschen im 5. Kopf mit guter Veranlagung, der dem Hegeziel entspricht, gehandelt hat, in der Klasse II jedoch nur schlecht veranlagte Hirsche erlegt werden dürfen, ..."

Dadurch habe er

"zu Punkt I.

gegen § 70 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 89/2002 iVm § 1 Abs. 1 Ziff. 1
lit. b der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995 idF LGBl. Nr. 30/1996,

zu Punkt II.

gegen § 70 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 89/2002 iVm mit dem
Abschussplan für die GJ A für das Jagdjahr 2002/2003,

zu Punkt III.

gegen § 70 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 89/2002, iVm § 3 Abs. 4 der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995 idF LGBl. Nr. 30/1996,

- Bestrafung zu Punkt 2., Punkt 3. und Punkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.11.2003, Zahl JS-23-2003, bestätigt mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17.11.2004 zu Zahl uvs-2003/15/241 (zu Punkt 4. Strafherabsetzung) - verstoßen

und damit wiederholt jagdrechtliche Vorschriften verletzt", zumal er bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17. Dezember 2002 rechtskräftig wegen Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften bestraft worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer ein Vergehen gegen die Standespflichten gemäß § 34 Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23. Februar 1985 idgF begangen. Über ihn wurde die Ordnungsstrafe des strengen Verweises gemäß § 64 Abs 1 und Abs 4 lit b des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl Nr 60/1983 idF LGBl Nr 89/2002 iVm § 35 Abs 3 lit b der genannten Satzungen verhängt.

Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die Punkte I bis III des Spruchs von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17. November 2004, berichtigt mit Bescheid vom 17. Februar 2005, rechtskräftig bestraft worden sei. Damit stehe für die belangte Behörde bindend fest, dass der Beschwerdeführer den in Rede stehenden jagdrechtlichen Vorschriften zuwider gehandelt habe. Zudem liege mit Blick auf das bereits genannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17. Dezember 2002 ein Wiederholungsfall vor, auf Grund dieser Umstände sei vorliegend lediglich die Disziplinarstrafe des strengen Verweises in Betracht gekommen.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die genannten Bescheide der belangten Behörde vom 17. November 2004 und vom 17. Februar 2005 betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Tiroler Jagdgesetz 1983 wegen des in Rede stehenden Vorfalles am 5. März 2003 wurden vom Beschwerdeführer zu den Zlen 2005/03/0087 und 2005/03/0106 beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen. Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3. September 2008 die gegen den Bescheid vom 17. November 2004 gerichtete, zur Zl 2005/03/0087 protokollierte Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, sowie weiters den zu Zl 2005/03/0106 angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In der Begründung dieses aufhebenden Erkenntnisses, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ist der Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die belangte Behörde die subjektive Tatseite unzutreffend beurteilte. Dies kommt auch für die vorliegend wegen desselben Sachverhalts verhängte Disziplinarstrafe zum Tragen. Ferner erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, sie sei bei der Erlassung des bekämpften Bescheides an den rechtskräftigen Strafbescheid gebunden gewesen, im Hinblick auf die ex tunc Wirkung des besagten aufhebenden hg Erkenntnisses als unzutreffend. Diese bewirkte nämlich, dass die Rechtslage zwischen der Erlassung des im dortigen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei dieser Bescheid nie erlassen worden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl 2007/05/0073, mwH).

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 23. Oktober 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030145.X00

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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