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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (Hinweis E 3.7.1986, 86/02//0044).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020162.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014