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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1628/52 E 18. November 1953 VwSlg 3201 A/1953 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht berechtigt, durch einen auf § 76 Abs 1 AVG gestützten Bescheid die Partei zur Tragung der Kosten zu verpflichten, die ihr selbst nicht erwachsen sind. (Hier: Auftrag zur direkten Zahlung an einen von der Behörde bestellten Sachverständigen.)
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070199.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009