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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens nur ein beschränktes Mitspracherecht. Durch die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung kann er nur durch Verstöße gegen Vorschriften verletzt werden, die dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht einräumen (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142). Dies kann - wie im § 61 Abs 2 Stmk BauO idF LGBl 1989/14 - taxativ oder - wie in § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 - in Form einer Generalklausel eingeräumt werden, aufgrund derer die baurechtlichen Vorschriften darauf zu untersuchen sind, ob sie nur dem öffentlichen Interesse oder auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Nur in letzterem Fall kommt den Nachbarn auch ein zur Mitsprache berechtigendes subjektives öffentliches Recht zu.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Baubewilligung BauRallg6 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060045.X01Im RIS seit
03.05.2001