RS Vwgh 1990/5/17 89/06/0045

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Nachbar hat im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens nur ein beschränktes Mitspracherecht. Durch die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung kann er nur durch Verstöße gegen Vorschriften verletzt werden, die dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht einräumen (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142). Dies kann - wie im § 61 Abs 2 Stmk BauO idF LGBl 1989/14 - taxativ oder - wie in § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 - in Form einer Generalklausel eingeräumt werden, aufgrund derer die baurechtlichen Vorschriften darauf zu untersuchen sind, ob sie nur dem öffentlichen Interesse oder auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Nur in letzterem Fall kommt den Nachbarn auch ein zur Mitsprache berechtigendes subjektives öffentliches Recht zu.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Baubewilligung BauRallg6 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060045.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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