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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Es kann auch jemand, der kein befugter Parteienvertreter ist, gemäß § 10 Abs 1 AVG als Vertreter einschreiten, und dies auch zu wiederholtem Male, solange die Vertretung anderer nach § 10 Abs 3 AVG nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, wobei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im § 10 Abs 3 AVG bzw im Art IX Abs 1 Z 4 EGVG bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes zu Erwerbszwecken die Bestimmungen des § 1 Abs 2 GewO 1973 idF BGBl 1988/399, des § 1 Abs 3, des § 1 Abs 4 und des § 1 Abs 5 GewO 1973 heranzuziehen sind (Hinweis E 21.12.1988, 88/10/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060125.X01Im RIS seit
17.05.1990Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012