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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Weder die Aufteilung der Räume auf zwei Geschosse allein stellt eine baulich Insich-Abgeschlossenheit
her, noch kann eine solche durch eine in Form eines versperrbaren Gitters angebrachte Sperre erzielt werden (Hinweis E 6.7.1979, 2327/76). Dabei bedarf es auch keiner Untersuchung, ob die in den beiden Geschossen geplant gewesenen, nicht gemauerten (aus Glas, Holz oder dergleichen bestehenden) - die Wohnungseingangstüren umfassenden - Wände jederzeit wieder hätten beseitigt werden können (Hinweis E 18.10.1984, 82/16/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160210.X04Im RIS seit
17.05.1990