RS Vwgh 1990/5/17 89/16/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1990
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Weder die Aufteilung der Räume auf zwei Geschosse allein stellt eine baulich Insich-Abgeschlossenheit

her, noch kann eine solche durch eine in Form eines versperrbaren Gitters angebrachte Sperre erzielt werden (Hinweis E 6.7.1979, 2327/76). Dabei bedarf es auch keiner Untersuchung, ob die in den beiden Geschossen geplant gewesenen, nicht gemauerten (aus Glas, Holz oder dergleichen bestehenden) - die Wohnungseingangstüren umfassenden - Wände jederzeit wieder hätten beseitigt werden können (Hinweis E 18.10.1984, 82/16/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160210.X04

Im RIS seit

17.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten