RS Vwgh 1990/5/17 89/16/0210

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

L82254 Garagen Oberösterreich
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
StellplatzV OÖ 1976 §13 Abs2;
StellplatzV OÖ 1976 §3 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Bodenfläche einer im Wohnungsverband gelegenen Schleuse, die nicht anders als ein Windfang oder ein Geräteabstellraum (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0076) beurteilt werden kann, ist zur Wohnnutzfläche zu zählen, zumal es sich bei der anschließend geplanten Garage um eine Kleingarage im Sinne des § 3 Abs 3 lita OÖ StellplätzeV handeln sollte, für die auf Grund des § 13 Abs 2 OÖ StellplätzeV eine Sicherheitsschleuse nicht vorgeschrieben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160210.X07

Im RIS seit

17.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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