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L82254 Garagen OberösterreichNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Die Bodenfläche einer im Wohnungsverband gelegenen Schleuse, die nicht anders als ein Windfang oder ein Geräteabstellraum (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0076) beurteilt werden kann, ist zur Wohnnutzfläche zu zählen, zumal es sich bei der anschließend geplanten Garage um eine Kleingarage im Sinne des § 3 Abs 3 lita OÖ StellplätzeV handeln sollte, für die auf Grund des § 13 Abs 2 OÖ StellplätzeV eine Sicherheitsschleuse nicht vorgeschrieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160210.X07Im RIS seit
17.05.1990