RS Vwgh 1990/5/17 90/07/0005

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG ist diejenige Wasserrechtsbehörde, welche für eine nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist. (Hinweis E 24.11.1981, 81/07/0131, VwSlg 10599 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070005.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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