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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein nach rechtskräftigem Abschluß des zollrechtlichen Verfahrens das Finanzstrafverfahren teilweise einstellendes Straferkenntnis (Hinweis E 21.2.1985, 83/16/0027) oder eine lange nach rechtskräftigem Abschluß des Abgabenverfahrens erfolgte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens (Hinweis E 4.4.1974, 6/74, VwSlg 4670 F/1974)vermag genauso wenig wie der im konkreten Fall ebenfalls nach
rechtskräftigem Abschluß des zollrechtlichen Verfahrens nach § 214 FinStrG erfolgte Freispruch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren einen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO darzustellen. Abgesehen davon, daß dieses Urteil nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden ist, sind "Tatsachen" iSd § 303 Abs 1 lit b BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen,
Eigenschaften. Es liegt auf der Hand, daß das angeführte Urteil des Landesgerichtes, auch wenn es bestimmte Sachverhaltselemente feststellt, nicht mit diesen tatsächlichen Umständen selbst gleichzusetzen ist, dh also keine "Tatsache" iSd § 303 Abs 1 lit b BAO bildet.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160037.X03Im RIS seit
13.02.2002