RS Vwgh 1990/5/17 89/16/0037

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
FinStrG §214;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein nach rechtskräftigem Abschluß des zollrechtlichen Verfahrens das Finanzstrafverfahren teilweise einstellendes Straferkenntnis (Hinweis E 21.2.1985, 83/16/0027) oder eine lange nach rechtskräftigem Abschluß des Abgabenverfahrens erfolgte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens (Hinweis E 4.4.1974, 6/74, VwSlg 4670 F/1974)vermag genauso wenig wie der im konkreten Fall ebenfalls nach

rechtskräftigem Abschluß des zollrechtlichen Verfahrens nach § 214 FinStrG erfolgte Freispruch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren einen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO darzustellen. Abgesehen davon, daß dieses Urteil nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden ist, sind "Tatsachen" iSd § 303 Abs 1 lit b BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen,

Eigenschaften. Es liegt auf der Hand, daß das angeführte Urteil des Landesgerichtes, auch wenn es bestimmte Sachverhaltselemente feststellt, nicht mit diesen tatsächlichen Umständen selbst gleichzusetzen ist, dh also keine "Tatsache" iSd § 303 Abs 1 lit b BAO bildet.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160037.X03

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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