RS Vwgh 1990/5/17 89/16/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;

Rechtssatz

Eine Ware ist dann dem Zollverfahren entzogen, wenn sie trotz Zollhängigkeit entweder dem Zollverfahren überhaupt nicht zugeführt, dh nicht gestellt wird (Hinweis E 17.2.1983, 81/16/0081, VwSlg 5760 F/1983), aber auch dann, wenn sie nach zunächst erfolgter Stellung einem bestimmten Zollverfahren in der Folge wieder entzogen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Ware von der Verfügung der Beh ausgenommen bzw aus ihrer Verfügungsgewalt entfernt, insb beiseitegeschafft und dadurch dem Zugriff der Beh entzogen wird, wenn also die Zollaufsicht über die Ware vereitelt wird

(Hinweis E 27.10.1983, 83/16/0071, VwSlg 5822 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160227.X02

Im RIS seit

17.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten