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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Eine Ware ist dann dem Zollverfahren entzogen, wenn sie trotz Zollhängigkeit entweder dem Zollverfahren überhaupt nicht zugeführt, dh nicht gestellt wird (Hinweis E 17.2.1983, 81/16/0081, VwSlg 5760 F/1983), aber auch dann, wenn sie nach zunächst erfolgter Stellung einem bestimmten Zollverfahren in der Folge wieder entzogen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Ware von der Verfügung der Beh ausgenommen bzw aus ihrer Verfügungsgewalt entfernt, insb beiseitegeschafft und dadurch dem Zugriff der Beh entzogen wird, wenn also die Zollaufsicht über die Ware vereitelt wird
(Hinweis E 27.10.1983, 83/16/0071, VwSlg 5822 F/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160227.X02Im RIS seit
17.05.1990