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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Es kann nicht einer Kanzleileiterin überlassen werden, selbständig zu entscheiden, in welcher Weise einem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen sei. Schon allein darin ist ein Verschulden des Vertreters des ASt zu erblicken, welches auch diesen trifft (Hinweis B 24.4.1979, 777/79). Von einem bloß minderen Grad des Versehens des Vertreters des ASt kann in diesem Fall keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060062.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010