RS Vwgh 1990/5/17 89/16/0037

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein Wiederaufnahmsantrag nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufgenommenen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (Hinweis E 21.2.1985, 83/16/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160037.X02

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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