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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmsantrag nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufgenommenen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (Hinweis E 21.2.1985, 83/16/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160037.X02Im RIS seit
13.02.2002