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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurde in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bewilligungswerber in Form einer Auflage verpflichtet, Maßnahmen zur Anpassung von durch die Ausführung seines Vorhabens beeinträchtigten wasserrechtlich bewilligten Anlagen durchzuführen, so steht es dem Inhaber einer solchen Anlage (bei Gebrauchnahme der Bewilligung) frei, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Beantragen der erforderlichen Vollstreckungsschritte zu erwirken. Auf Grund dieser Möglichkeit der Durchsetzung eines solchen Anspruches im Rahmen eines Exekutionsverfahrens erweist sich ein gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG erteilter Auftrag zur Durchführung dieser Anpassungsmaßnahmen, mit dem lediglich ein weiterer Vollstreckungstitel geschaffen würde, als nicht erforderlich und als dem Grundsatz - ne bis in idem - zuwiderlaufend, rechtlich nicht gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070199.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009