RS Vwgh 1990/5/17 89/06/0045

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Rechtssatz

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind nicht verpflichtet, ein Rechtsmittel vollinhaltlich in den Bescheid aufzunehmen, um dieses entsprechend zu berücksichtigen. Eine Aktenwidrigkeit liegt überdies nur dann vor, wenn die Berufungsbehörde Feststellungen trifft, die in der Aktenlage keine Deckung finden und nicht, wenn Feststellungen aus den Verwaltungsakten nicht getroffen wurden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060045.X08

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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