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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind nicht verpflichtet, ein Rechtsmittel vollinhaltlich in den Bescheid aufzunehmen, um dieses entsprechend zu berücksichtigen. Eine Aktenwidrigkeit liegt überdies nur dann vor, wenn die Berufungsbehörde Feststellungen trifft, die in der Aktenlage keine Deckung finden und nicht, wenn Feststellungen aus den Verwaltungsakten nicht getroffen wurden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060045.X08Im RIS seit
03.05.2001