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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 316; AnwBl 1991/2, S 100;Rechtssatz
Wenngleich § 18 Abs 2 Z 2 GGG den Normalfall im Auge hat, in welchem der Beklagte zugleich jener ist, der die im Vergleich zugesagten Leistungen übernimmt, dürfen jedoch Leistungen des Klägers (Hinweis E 9.3.1973, 1155/72, VwSlg 4516 F/1973), die Gegenstand des Vergleiches sind und deren Wert das Klagebegehren übersteigt, bei der Festsetzung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG - abgesehen von dem Fall einer Verbindung mehrerer Rechtsstreite gemäß § 187 ZPO (Hinweis E 11.2.1988, 86/16/0157) - nicht unberücksichtigt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160226.X03Im RIS seit
24.10.2001