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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, das AVG 1950. Daher ist § 30 Abs. 2 ZPO im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 haben sich Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Für Inhalt oder Umfang der Vertretungsbefugnis ist bei einer solchen schriftlichen Bevollmächtigung der in der Bevollmächtigungsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers maßgebend. Der im Mängelbehebungsschriftsatz verwendete Passus "Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO erteilt" stellt somit keine Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG dar.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160052.X01Im RIS seit
17.05.1990