RS Vwgh 1990/5/17 90/16/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §30 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, das AVG 1950. Daher ist § 30 Abs. 2 ZPO im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 haben sich Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Für Inhalt oder Umfang der Vertretungsbefugnis ist bei einer solchen schriftlichen Bevollmächtigung der in der Bevollmächtigungsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers maßgebend. Der im Mängelbehebungsschriftsatz verwendete Passus "Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO erteilt" stellt somit keine Mängelbehebung gemäß § 34 Abs 2 VwGG dar.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160052.X01

Im RIS seit

17.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten