RS Vwgh 1990/5/17 89/16/0037

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litb;
FinStrG §214;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits stellt allein noch keinen Wiederaufnahmsgrund dar (Hinweis E 12.4.1972, 285/71, E 21.2.1985, 83/16/0027).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160037.X01

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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