RS Vwgh 1990/5/17 89/06/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1 idF 1987/067;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1 idF 1985/012;
BauRallg;
VStG §22;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung handelt es sich um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (Hinweis E 12.1.1960, 1040/59, VwSlg 5163 A/1960).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060138.X08

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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