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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 idF 1987/067;Rechtssatz
Bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung handelt es sich um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (Hinweis E 12.1.1960, 1040/59, VwSlg 5163 A/1960).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060138.X08Im RIS seit
23.10.2001