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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0233 89/16/0229 89/16/0230 89/16/0231 89/16/0232 89/16/0238 89/16/0234 89/16/0235 89/16/0236 89/16/0237 Besprechung in: ÖStZ 1991, 471;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0102 E 7. September 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 7.5.1981, 1018/80, E 27.10.1983, 81/16/0165, E 30.5.1985, 84/16/0116, E 19.5.1988, 87/16/0162) setzt die besondere Ausnahme von der GrESt iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit c, des § 4 Abs 1 Z 2 lit b und des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 voraus, daß ein erster Erwerb vorliegt, wobei dieser Begriff wörtlich zu nehmen ist, weswegen ein späterer Erwerb nicht mehr begünstigt werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Wohnstätte als Eigenheim übernommen wird. Denn es ist nicht der Erwerb einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte erstmals als Eigenheim übernimmt, sondern der erste Erwerb einer Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte als Eigenheim übernimmt, von der GrESt befreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160228.X03Im RIS seit
03.04.2001