RS Vwgh 1990/5/17 90/06/0062

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozeßordnung, zB von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Randziffer 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 minderer Grad des Versehens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060062.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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