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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozeßordnung, zB von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Randziffer 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 minderer Grad des VersehensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060062.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010