RS Vwgh 1990/5/17 89/06/0138

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Trifft die Berufungsbehörde keine Feststellungen hinsichtlich eines im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen enthaltenen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementes, so ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt insoweit ergänzungsbedürftig geblieben.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060138.X04

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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