RS Vwgh 1990/5/17 90/07/0075

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2 lita;
AgrGG Stmk 1985 §43 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;

Rechtssatz

Lautet die Änderung der Verwaltungssatzung einer Agrargemeinschaft dahingehend, daß an eine Liegenschaft nur ein Anteilsrecht gebunden werden könne, so würde mit dieser Satzungsänderung die in § 4 Abs 2 lit a Stmk AgrGG 1985 vorgesehne Möglichkeit, eine Absonderung zu bewilligen, was im Falle der Bewilligung jedenfalls zu mehr als einem einzigen Anteilsrecht bei einer Stammsitzliegenschaft führt, zur Gänze wegfallen, was einer teilweisen Außerkraftsetzung des Stmk AgrGG 1985, die jeder Rechtsgrundlage entbehrte, gleichkäme. Die Genehmigung der genannten Satzungsänderung ist somit von der Agrarbehörde zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070075.X01

Im RIS seit

17.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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