RS Vwgh 1990/5/21 89/15/0110

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §132;
UStG 1972 §7 Abs1 Z2;
UStG 1972 §7 Abs2;
UStG 1972 §7 Abs5 idF 1982/570;

Rechtssatz

Der Umstand, daß über in das Ausland versendete Gegenstände von Lieferungen Postaufgabebescheinigungen ursprünglich vorhanden gewesen seien (der Abgabenbehörde aber nicht vorgelegt werden konnten), ist für die Frage des Vorliegens eines Ausfuhrnachweises im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 UStG 1972 unbeachtlich, weil die Versendungsbelege nach dem letzten Satz des § 7 Abs 2 UStG 1972 (nunmehr des § 7 Abs 5 1972 idF 1982/570) für die Prüfung durch die Abgabenbehörde, jedenfalls für den im § 132 BAO angeordneten Zeitraum aufbewahrt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150110.X05

Im RIS seit

21.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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