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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §132;Rechtssatz
Der Umstand, daß über in das Ausland versendete Gegenstände von Lieferungen Postaufgabebescheinigungen ursprünglich vorhanden gewesen seien (der Abgabenbehörde aber nicht vorgelegt werden konnten), ist für die Frage des Vorliegens eines Ausfuhrnachweises im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 UStG 1972 unbeachtlich, weil die Versendungsbelege nach dem letzten Satz des § 7 Abs 2 UStG 1972 (nunmehr des § 7 Abs 5 1972 idF 1982/570) für die Prüfung durch die Abgabenbehörde, jedenfalls für den im § 132 BAO angeordneten Zeitraum aufbewahrt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150110.X05Im RIS seit
21.05.1990Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010