RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0012

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
DVG 1984 §9 Abs4;

Rechtssatz

Beruht der angefochtene Bescheid auf einer Verkennung der Rechtslage, kommt dem Umstand, daß der Bf in seiner gegen das mit dem angefochtenen Bescheid inhaltsgleiche Dienstrechtsmandat erhobenen Vorstellung keine begründeten Einwendungen erhoben hat, keine Bedeutung zu (Hinweis 27.11.1989, 88/12/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120012.X02

Im RIS seit

21.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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