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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Beruht der angefochtene Bescheid auf einer Verkennung der Rechtslage, kommt dem Umstand, daß der Bf in seiner gegen das mit dem angefochtenen Bescheid inhaltsgleiche Dienstrechtsmandat erhobenen Vorstellung keine begründeten Einwendungen erhoben hat, keine Bedeutung zu (Hinweis 27.11.1989, 88/12/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120012.X02Im RIS seit
21.05.1990