RS Vwgh 1990/5/21 90/12/0152

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §20 Abs1 Z4;
StGB §27;

Rechtssatz

Beim Amtsverlust nach § 27 Abs 1 StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, die von den Gerichten ausgesprochen werden kann, sondern um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt vielmehr mit Rechtskraft des Urteiles ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120152.X01

Im RIS seit

01.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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