RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0176

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Das örtliche und zeitliche Moment der Fahrtbewegung müssen derart in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, daß es sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes entspricht (Hinweis E 25.10.1983, 82/09/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120176.X02

Im RIS seit

21.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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