RS Vwgh 1990/5/21 89/15/0086

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs3 idF 1980/563;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/14/0066 E 12. Dezember 1995 Besprechung in: ÖStZB 1991, 68;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 4 Abs 3 dritter Satz UStG 1972 idF 1980/563 ist nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß der Unternehmer nach objektiven Gesichtspunkten keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte. Derjenige, der das gebrauchte Kraftfahrzeug von einem Lieferer (Veräußerer) erworben hat, der zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis nach objektiven Gesichtspunkten berechtigt war, kann sich nicht auf diese Begünstigungsregelung berufen. Die Regelung stellt nicht auf das Ausmaß der jeweils anfallenden Vorsteuer, sondern ausdrücklich auf das Fehlen der - ihrem Wesen nach nicht teilbaren - Berechtigung zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ab. Der Vorschrift kann somit nicht entnommen werden, daß die Bemessungsgrundlage für die bei jeder weiteren Veräußerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen anfallende Umsatzsteuer durch den Erwerbspreis des ersten Erwerbers gemindert werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150086.X01

Im RIS seit

21.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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