RS Vwgh 1990/5/21 88/15/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §504;
B-VG Art7 Abs1;
KStG 1966 §2;
StGG Art2;
UStG 1972 §2 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 66;

Rechtssatz

Die Einräumung einer Dienstbarkeit des Gebrauches iSd § 504 ABGB stellt keine Vermietung und Verpachtung (von Grundstücken durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft) iSd § 2 Abs 3 UStG 1972 idF 1972/223 dar. Gegen die letztzitierte Gesetzesstelle bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (die Bestimmung ist nicht deswegen gleichheitswidrig, weil sie nur an die Vermietung und Verpachtung anknüpft, aber andere Formen der vertraglichen Überlassung von Grundstücken zur Nutzung gegen Entgelt nicht mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsfolge belegt; es liegt innerhalb des rechtspolitischen Spielraumes des Gesetzgebers, alle oder auch nur einzelne zivilrechtliche Vertragstypen mit der Rechtsfolge auszustatten, daß ein darunter fallender Vertrag im Umsatzsteuerrecht als Betrieb gewerblicher Art gilt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150011.X01

Im RIS seit

21.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten