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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und Senatspräsident Dr. Steiner sowie die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der C G GmbH in S, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Lofererstraße 46, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 7. Februar 2006, Zl. Jv 89-33/06- 2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin führte (als Vermieterin) zu 2 C 1003/00w des BG Saalfelden Klage gegen einen Mieter, und zwar einerseits auf Zahlung rückständiger Mietzinse und andererseits auf Räumung. Die Klage wurde am 27. Juni 2000 bei Gericht eingebracht.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. August 2000 schlossen die Streitteile einen in seinem Punkt 2. streitwerterhöhenden Vergleich (weil sich der Beklagte darin zu einer unbefristeten wöchentlichen Zahlung von ATS 5.000,-- verpflichtete), der nach seinem Punkt 5. bis 23. August 2000 widerrufbar war. Ein Widerruf erfolgte nicht. Das BG Saalfelden hat am 23. August 2000 die Rechtswirksamkeit des Vergleiches bestätigt.
Als Folge einer Gebührenrevision erließ die Kostenbeamtin des BG Saalfelden am 6. Dezember 2005 (zugestellt am 9. Dezember 2005) eine Zahlungsaufforderung und am 22. Dezember 2005 (zugestellt am selben Tag) einen Zahlungsauftrag über restliche Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2.736,86 zuzüglich EUR 7,-- Einhebungsgebühr.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, es sei Verjährung eingetreten.
Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Berichtigungsantrag nicht statt. Sie vertrat die Auffassung, die Verjährung für die durch den streitwerterhöhenden Vergleichspunkt ausgelöste zusätzliche Pauschalgebühr habe erst mit Ablauf des Jahres 2000 zu laufen begonnen; die am 9. Dezember 2005 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellte Zahlungsaufforderung sei daher ebenso rechtzeitig gewesen, wie der am 22. Dezember 2005 zugestellte Zahlungsauftrag. Die Bestimmung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs. 1 GEG komme nur dann zum Tragen, wenn ein Verfahren nicht in dem Kalenderjahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, beendet werde; eine Vorverlegung des Beginnes der Verjährung finde dadurch aber nicht statt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, nicht zur Zahlung einer verjährten Gebührenschuld herangezogen zu werden.
Die belangte Behörde legte den Gerichtsakt und den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Z. 1 lit. b GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die allfällige zusätzliche Pauschalgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, ohne dass die Erweiterung vorher dem Gericht mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden ist, mit dem Beginn der Protokollierung.
§ 8 Abs. 1 GEG lautet:
"(1) Der Anspruch des Bundes auf die Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens."
Einziges Beschwerdeargument ist die Behauptung, im vorliegenden Fall sei das Verfahren 2 C 1003/00w mit der Bestätigung der "Rechtskraft und Vollstreckbarkeit" des Vergleiches am 23. August 2000 beendet worden. Damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das GEG 1948 (siehe 556 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. GP, Seite 6) der eindeutige Wille des Gesetzgebers dahin ergibt, dass die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs. 1 GEG 1948 (dessen Text unverändert durch die Wiederverlautbarung im Wege des BGBl. Nr. 288/1962 in das geltende GEG 1962 übernommen wurde) allein darin gelegen ist, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist.
Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des § 8 Abs. 1 GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird (z.B. wie hier durch Vergleichsabschluss oder etwa durch Eintritt der Rechtskraft eines Versäumungsurteiles, eines Zahlungsauftrages, eines Wechselzahlungsauftrages oder eines Zahlungsbefehles, die unbekämpft blieben) der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren. Dem Gesetzgeber darf aber nicht unterstellt werden, dass er überflüssige Normen schafft (siehe dazu z.B. F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Rz 18 zu § 6 ABGB bzw. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0600 ua.).
Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/16/0283 nichts zu ändern, weil sich auch daraus nichts anderes ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis nämlich (in dem dort entschiedenen Fall für die Frage des Beginnes der Verjährung für die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG betreffend eine am 11. Dezember 1992 erhobene Berufung; Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung einer ao Revision durch Beschluss des OGH vom 24. Oktober 1995, zugestellt am 17. November 1995) nur klargestellt, dass die Verjährung an sich mit dem Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begann, dass das Verfahren dann aber erst am 17. November 1995 rechtskräftig beendet wurde und dass die Verjährung daher nach der Sonderregel des letzten Halbsatzes des § 8 Abs. 1 GEG in diesem Fall nicht erst mit Ablauf des Jahres 1995 (das ist das Jahr der Verfahrensbeendigung) sondern bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Verfahrensbeendigung begann.
Aus all dem folgt, dass der angefochtene Bescheid nicht an der von der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006160037.X00Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009