Index
L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
GdBDO NÖ 1976 §42;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/12/0005Rechtssatz
Bei der Bemessung des Ruhegenusses ist eine Berücksichtigung von Nebengebühren nur dann zulässig, wenn sie durch einen Bescheid der Dienstbehörde bemessen worden sind (Hinweis E 26.2.1990, 89/12/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120004.X03Im RIS seit
12.06.2001