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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Hat der ASt keinerlei Bescheinigungsmittel über die behauptete Krankheit beigebracht und läßt sich seinen Angaben über zeitaufwendige Arztbesuche und Laborbesuche auch nicht entnehmen, daß er in einem Ausmaß beeinträchtigt war, das seine Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätte, liegt kein tauglicher Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120150.X01Im RIS seit
21.05.1990