RS Vwgh 1990/5/21 90/12/0150

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/146;

Rechtssatz

Hat der ASt keinerlei Bescheinigungsmittel über die behauptete Krankheit beigebracht und läßt sich seinen Angaben über zeitaufwendige Arztbesuche und Laborbesuche auch nicht entnehmen, daß er in einem Ausmaß beeinträchtigt war, das seine Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätte, liegt kein tauglicher Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120150.X01

Im RIS seit

21.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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