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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §20 Abs4;Rechtssatz
Die Entscheidungszuständigkeit betreffend studienrechtlicher Angelegenheiten (hier: gem §§ 20 Abs 4 und 21 Abs 4 AHStG) steht dem Vorsitzenden der Studienkommission zu (§ 7 Abs 2 und 3 UOG). Dies schließt aber nicht aus, daß der Präses der Diplomprüfungskommission im Rahmen der ihm zukommenden Zuständigkeit, aber vor allem bei der Ausstellung eines Diplomprüfungszeugnisses nach § 33 AHStG (Hinweis E 29.4.1976, 1981/75), regelmäßig studienrechtliche Fragen als Vorfragen iSd § 38 AVG zu beurteilen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120154.X03Im RIS seit
26.02.2001