RS Vwgh 1990/5/21 89/15/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §80 Abs1;
KO §1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §80 Abs1;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0112 B 21. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Auch in einem Verwaltungsverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nur der Masseverwalter war insoweit auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln einschließlich des außerordentlichen Rechtsbehelfes der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde berechtigt (Hinweis auf B 5.3.1965, 2125/64, VwSlg 3239 F/1965).

Schlagworte

MasseverwalterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150058.X02

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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