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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/13/0112 B 21. Jänner 1987 RS 1Stammrechtssatz
Auch in einem Verwaltungsverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nur der Masseverwalter war insoweit auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln einschließlich des außerordentlichen Rechtsbehelfes der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde berechtigt (Hinweis auf B 5.3.1965, 2125/64, VwSlg 3239 F/1965).
Schlagworte
MasseverwalterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150058.X02Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012