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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §77 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0141 B 10. November 1987 RS 4Stammrechtssatz
Wurde über das eigene Vermögen eines Haftungspflichtigen das Konkursverfahren eröffnet, so richtet sich ein auf § 9 BAO und § 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch gegen das in Konkurs verfangene Vermögen des Haftungspflichtigen, sodaß nur der Masseverwalter eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen kann.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150058.X04Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012