RS Vwgh 1990/5/21 88/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
KStG 1966 §2;
UStG 1972 §2 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 67;

Rechtssatz

Die Frage, ob mehrere privatwirtschaftliche Tätigkeiten einer Gemeinde einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen, ist nach den im E des VwGH v 26.5.1981, 3642, 3888/80, VwSlg 5593 F/1981, aufgezeigten Merkmalen zu beantworten. Ausschlaggebend hiefür sind, wie sich aus dem genannten E entnehmen läßt, dieselben (objektiven) Grundsätze, die bei Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten entfaltet, heranzuziehen sind. Danach liegt bloß ein Betrieb vor, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelen Betrieben im Einzelfall an. Folgende Merkmale gewährleisten das Vorhandensein eines einheitlichen Betriebes: ein Verhältnis wirtschaftlicher Überordnung und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150038.X01

Im RIS seit

21.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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