RS Vwgh 1990/5/21 89/15/0058

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
KO §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0292 E 25. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Abgaben sind, auch soweit sie Konkursforderungen darstellen, während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen, und zwar in den Fällen und mit dem Inhalt, der sich aus den Abgabenvorschriften ergibt (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0126, VwSlg 5966 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150058.X03

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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