RS Vwgh 1990/5/21 89/15/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §168;
UStG 1972 §7 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0177 E 14. Dezember 1989 VwSlg 6463 F/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Schreibt der Gesetzgeber für den Nachweis bestimmter Tatsachen zwingend die Vorlage von "geeigneten Unterlagen" durch den Exporteuer vor, dann sind die AbgBeh in diesen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären. Das gilt zB auch für den Buchnachweis und Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UStG 1972 (Hinweis E 20.9.1989, 85/13/0219).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150110.X03

Im RIS seit

21.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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