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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §20 Abs4;Rechtssatz
Beruft sich der Student auf eine ihm angeblich vom Präses der Diplomprüfungskommission erteilte unrichtige Auskunft, die dem zugrundeliegenden Begehren nach auch Aufgaben betrifft, die in die Zuständigkeit des Präses der Diplomprüfungskommission fallen und die von der Lösung studienrechtlicher (Vor)Fragen abhängt (hier:
fehlende Lehrveranstaltungen, Prüfungen für Diplomprüfung bei Fortsetzung desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität), ist die Klärung dieses Vorbringens im Hinblick auf § 2 Abs 3 lit b und § 2 Abs 3 letzter Satz StudFG entscheidungserheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120154.X04Im RIS seit
26.02.2001