RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0154

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §20 Abs4;
AHStG §21 Abs4;
AHStG §33;
AVG §38;
StudFG 1983 §2 Abs3 letzter Satz;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb;
UOG 1975 §7 Abs2;
UOG 1975 §7 Abs3;

Rechtssatz

Beruft sich der Student auf eine ihm angeblich vom Präses der Diplomprüfungskommission erteilte unrichtige Auskunft, die dem zugrundeliegenden Begehren nach auch Aufgaben betrifft, die in die Zuständigkeit des Präses der Diplomprüfungskommission fallen und die von der Lösung studienrechtlicher (Vor)Fragen abhängt (hier:

fehlende Lehrveranstaltungen, Prüfungen für Diplomprüfung bei Fortsetzung desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität), ist die Klärung dieses Vorbringens im Hinblick auf § 2 Abs 3 lit b und § 2 Abs 3 letzter Satz StudFG entscheidungserheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120154.X04

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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