RS Vwgh 1990/5/21 89/15/0040

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §6 Z11;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 111;

Rechtssatz

§ 6 Z 11 UStG 1972 befreit nur die Umsätze der privaten Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Auf die Umsätze einer Lehrerin, die einem durch Krankheit am Schulbesuch gehinderten Kind den Stoff des Lehrplanes der Volksschule im häuslichen Unterricht vermittelt, kommt die Befreiungsvorschrift nicht zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150040.X02

Im RIS seit

21.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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