RS Vwgh 1990/5/22 90/14/0067

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0068

Rechtssatz

Anders als nach § 46 Abs 1 VwGG schließt ein minderer Grad des Versehens ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG nicht aus (Hinweis B 8.4.1986, 86/14/0039, 0040). Überzeugt sich der Rechtsfreund des Bf anläßlich der Unterfertigung der Beschwerde nicht von der Richtigkeit des angegebenen Zustelldatums des angefochtenen Bescheides, so ist diese Unterlassung als Verschulden des Bf zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140067.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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