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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0068Rechtssatz
Anders als nach § 46 Abs 1 VwGG schließt ein minderer Grad des Versehens ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG nicht aus (Hinweis B 8.4.1986, 86/14/0039, 0040). Überzeugt sich der Rechtsfreund des Bf anläßlich der Unterfertigung der Beschwerde nicht von der Richtigkeit des angegebenen Zustelldatums des angefochtenen Bescheides, so ist diese Unterlassung als Verschulden des Bf zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140067.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010