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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §25 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der S P in S, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Franz Josef Straße 33, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 25. April 2005, Zl Wa-57/2/03, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die ihr von der Bundespolizeidirektion Salzburg am 12. September 1984 mit der Nummer 134298 ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 und 6 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl I Nr 12/1997, entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Über die Beschwerdeführerin sei von der Bundespolizeidirektion Salzburg mit Bescheid vom 23. Juni 2003 ein Waffenverbot verhängt worden, weil sie anlässlich einer Überprüfung ihre Waffe nicht habe vorweisen können. Dieses Waffenverbot sei im Berufungsverfahren mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 WaffG aufgehoben worden. Bei der Beschwerdeführerin sei aber die Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 6 WaffG nicht mehr gegeben. Sie habe im April 2002 ihre Waffen in einem Tresor aufbewahrt, der in einer Garage (Nr 4) hinter dem Haus H-Gasse abgestellt gewesen sei, jedoch sei es ihr im Rahmen der Amtshandlung der Kriminalbeamten (nach dem Erstbescheid: am 11. April 2002) nicht möglich gewesen, diesen Tresor zu öffnen, weil sie weder den Schlüssel zu diesem Tresor gehabt habe noch habe finden können und auch die Zahlenkombination des Tresors nicht gewusst habe. Als Rechtfertigung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass dies nur ihr Sohn wissen könnte. Dieser habe anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 17. April 2002 vor Organen der besagten Bundespolizeidirektion einen möglichen Aufbewahrungsort der Tresorschlüssel angegeben und weiters ausgeführt, dass er die Zahlenkombination zum Öffnen des Tresors auf einen Zettel geschrieben hätte, er aber nur mehr wüsste, dass es sich um ein Wort handeln würde. Er habe angegeben, dass sich die Schusswaffen mit Sicherheit im Tresor befänden. Mit 11. April 2002 sei über den genannten Sohn der Beschwerdeführerin (im Wege eines Mandatsbescheides) ein Waffenverbot verhängt worden. Die Behörde sei bei den notwendigen Erhebungen über die Verlässlichkeit eines Menschen allenfalls auch von der Mitwirkung des Betroffenen abhängig. Sollte ein Mensch nicht willens oder in der Lage sein, sich im erforderlichen Umfang am Verfahren aktiv zu beteiligen, indem er Waffen auf Verlangen vorweise, so habe die Behörde davon auszugehen, dass dieser Mensch nicht verlässlich sei. Da die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum nicht gewusst habe, wo sich die Tresorschlüssel bzw der Zettel mit der Zahlenkombination zum Öffnen des Tresors befänden, sei die Annahme gerechtfertigt, dass sie ihre Waffen gemäß § 8 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG nicht sorgfältig verwahre. Infolge der "nicht sichere(n) Verwahrung der einzigen Zugangsmöglichkeit" zur Aufbewahrungsstätte der Waffen nämlich 1.) einer Sportpistole, Marke Landmann-Preetz, Mod. JGL automatic, Nr. 33334, Kal. 22, und
2.) einer Kipplaufflinte, Marke Aya-Eibar, Mod. Cosmos, Nr. 389051, Kal. 12x70, habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr sicher sein können, andere Menschen vom Zugang zu diesen Waffen auszuschließen. Mit 12. April 2004 sei gegen den Sohn der Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion Salzburg als Behörde erster Instanz (nach der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) ein Waffenverbot verhängt worden. In der Begründung (gemeint wohl:) dieses Bescheids sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hätte, nur ihr Sohn könnte wissen, wo sich die Schlüssel oder die Zahlenkombination befänden, diese Feststellung sei seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Sie habe damit "vorsätzlich (bedingter Vorsatz) in Kauf genommen", dass andere Menschen - auch ihr Sohn - Zugang zu ihren Waffen haben könnten, zumal die besagte Garage nur durch eine Holztür vor unbefugtem Zutritt gesichert sei. Von daher sei auch die Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin nach §§ 8 und 25 Abs 3 WaffG nicht mehr gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Vorlage einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Gemäß § 3 Abs 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie "in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt". Nach § 3 Abs 2 Z 2 bis 4 der
2. WaffV gehört zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung unter anderem der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Z 2), der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Z 3), und der Schutz vor Zufallsangriffen rechtmäßig Anwesender (Z 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2005/03/0006, mwH) ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. In welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort im Sinn des § 3 Abs 2 WaffV sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt (vgl nochmals das Erkenntnis Zl 2005/03/0006). Das Gleiche muss für das Wissen des Verfügungsberechtigten darüber gelten, wo sich die Schlüssel für das sichere Behältnis oder den sicheren Ort, wo die Waffen verwahrt werden, konkret befinden bzw wie die Kombination zur Öffnung eines Tresors konkret lautet, um sich den Zugang zum Ort bzw Behältnis selbst - ohne auf fremdes Wissen angewiesen zu sein -
verschaffen zu können. Die belangte Behörde hat daher schon deshalb zu Recht die waffenrechtliche Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin verneint, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Damit ist es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 23. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030189.X00Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012