RS Vwgh 1990/5/22 90/11/0022

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 lit e KFG wegen Verweigerung der Blutabnahme vor, ist im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit aller Alkoholdelikte nach § 99 Abs 1 StVO im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs 3 KFG von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Lenkers auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110022.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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